AGB’s

1. Allgemeines

Die folgenden Bedingungen gelten für alle Angebote, Kauf- und Lieferverträge bezüglich unserer Erzeugnisse. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Auftragsgebers kennen wir nicht an; eine gesonderte Anerkennung tritt nur ein, falls wir ausdrücklich schriftlich der Geltung zustimmen. Der Umfang jeder Lieferung richtet sich ausschließlich nach den Angaben des Angebots. Alle mündlichen Nebenabreden und evtl. nachträgliche Vertragsänderungen haben nur Gültigkeit, wenn sie vom Verkäufer ausdrücklich schriftlich bestätigt werden. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit Besteller. Die in Prospekten, Anzeigen, Preislisten oder in den zum Angebot gehörenden Unterlagen enthalten Angaben, Zeichnungen, Abbildungen, technische Daten, Gewicht, Maß und Leistungsbeschreibungen sind nur Annäherungswerte, soweit sie nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung als verbindlich bezeichnet werden. Der Verkäufer behält sich Konstruktions-und Formänderungen während der Lieferzeit vor, soweit der Liefergegenstand und sein Aussehen nicht wesentlich geändert werden. Die vom Käufer unterzeichnete Bestellung ist ein bindendes Angebot. Offenkundige Rechenfehler oder Irrtümer in der Preisangabe bzw. Warenbezeichnung darf der Verkäufer nachträglich richtigstellen. Pläne, Zeichnungen, Kalkulationen oder sonstige Unterlagen stellen wir nur unter Wahrung unserer Eigentums-und Urheberrechte zur Verfügung. Eine Weitergabe an Dritte darf nur erfolgen, wenn wir vorher ausdrücklich schriftlich zustimmen.

2. Preise

Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung des Verkäufers genannten Preise. Alle Preise verstehen sich ab Werk ohne Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstiger Versandkosten. Die Vereinbarung von Skonto oder Rabatt bedarf der schriftlichen Bestätigung. Alle Preise werden zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer ausgewiesen. Alle Nebengebühren, öffentliche Abgaben, sowie etwa neu hinzukommende Steuern, Frachten etc. oder deren Erhöhungen, durch welche die Lieferung mittelbar oder unmittelbar betroffen oder versteuert wird, sind vom Käufer zu tragen, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften entgegenstehen. Die im Angebot des Verkäufers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben und schriftlich vom Verkäufer bestätigt werden, längstens jedoch vier Monate nach Eingang des Angebots beim Auftraggeber. Bei Aufträgen und Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.

3. Zahlungsbedingungen

Zahlungen haben direkt an uns zu erfolgen, alle Zahlungen an Vertreter oder sonstige Personen gehen auf Gefahr des Zahlenden. Schecks, Wechsel und evtl. andere Zahlungsmittel werden nur zahlungshalber, nicht an Erfüllungsstatt angenommen. Die Annahme von Wechsel bedarf der gesonderten Vereinbarung. Einziehungs- und Diskontspesen werden dem Käufer berechnet. Weiterbegebung und Prolongation eines Wechsels gelten nicht als Erfüllung. Für termingerechte Vorzeigung, Benachrichtigung, Protestierung usw. wird seitens des Verkäufers keine Haftung übernommen. Kommt bei vereinbarter Ratenzahlung der Käufer mit zwei Raten in Verzug, so wird der gesamte Restkaufpreis zur Zahlung fällig. Der Restkaufpreis ist ab Fälligkeit mit 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu verzinsen. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen oder rechtkräftig festgestellten Forderung oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Der Verkäufer hat das Recht vom Vertrag zurückzutreten, wenn ihm nach Vertragsschluss Umstände in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Käufers bekannt werden, durch welche ihm seine Rechte nicht mehr genügend gesichert erscheinen. In diesem Fall kann der Auftragnehmer auch Vorauszahlungen verlangen, noch nicht ausgelieferte Ware zurückgehalten oder die Weiterarbeit einstellen. Diese Rechte stehen dem Auftragnehmer auch zu, wenn der Auftraggeber sich mit der Bezahlung von Lieferungen in Verzug befindet, die auf demselben rechtlichen Verhältnis beruhen. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB zu zahlen. Die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens wird dadurch nicht ausgeschlossen. Mehrere Käufer haften als Gesamtschuldner.

4. Eigentumsvorbehalt

Sämtliche gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher bestehender und entstehender Forderungen gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftragnehmer, gleich aus welchem Rechtgrund, sein Eigentum. Dies gilt auch für den Fall, dass der Auftraggeber bei Bezahlung einer Forderung diese einer bestimmten Warenlieferung zuordnet. Die Einstellung einzelner Forderungen in eine laufende Rechnung sowie die Saldoziehung und deren Anerkennung berührt den Eigentumsvorbehalt nicht. Eine Zahlung ist erst dann erfüllt, wenn der Gegenwert bei uns eingegangen ist. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsgangs weiter zu veräußern, solange er nicht in Verzug ist. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen, die ihm aus der Weiterveräußerung erwachsen, hierdurch an den
Auftragnehmer ab und zwar unabhängig davon, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung weiterverkauft worden ist; der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung seiner Forderung bleibt der Auftraggeber bis zu unserem jederzeitigen Widerrufsrecht berechtigt. Spätestens im Falle des Verzuges ist der Auftraggeber verpflichtet, dem Auftragnehmer den Schuldner der abgetretenen Forderung zu nennen und diesem die erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu übergeben. Übersteigt der Wert der für den Auftraggeber bestehende Sicherheiten dessen Forderung insgesamt um 20%, so ist der Auftragnehmer auf Verlangen des Auftraggebers oder eines durch die Übersicherung des Auftragnehmers beeinträchtigten Dritten insoweit zur Freigabe von Sicherung nach Wahl des Auftragnehmers verpflichtet. Der Auftraggeber darf kein Abtretungsverbot vereinbaren und er hat unseren Eigentumsvorbehalt weiterzugeben, so dass die Forderung aus der Weiterveräußerung auf den Auftragnehmer übergeht. Sonstige Verfügungen, wie z.B. Verpfändung, Sicherungsübereignung, Sicherungszession, u.ä. ist nicht zulässig. Bei Be- oder Verarbeitung vom Auftragnehmer gelieferten und dessen Eigentum stehenden Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB anzusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen. Bei Verarbeitung mit anderen nicht dem Auftragnehmer gehörenden Waren steht dem Auftragnehmer Miteigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes seiner Vorbehaltsware zum Anschaffungspreis des anderen verarbeiteten (zur Zeit der Verarbeitung). Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum. Die durch Be- oder Verarbeitung bzw. Verbindung, Vermischung oder Vermengung erstandene neue Sache wird vom Auftraggeber für den Auftragnehmer unentgeltlich verwahrt. Bei Zugriffen Dritter auf Vorbehaltsware muss der Auftraggeber auf das Eigentum des Auftragnehmers hinweisen und den Auftragnehmer unverzüglich davon in Kenntnis setzen. Die aus dem Zugriff Dritter resultierenden Kosten und Schäden trägt der Auftraggeber. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Vorbehaltsware sorgfältig zu lagern und ausreichend gegen Diebstahl, Feuer, Wasser und ähnliche Gefahren auf seine Kosten zu versichern. Die Rechte aus diesen Versicherungen werden an den Auftragnehmer abgetreten; dieser nimmt die Abtretung hiermit an. Der Auftragnehmer behält sich den Rücktritt vom Vertrag bei Stellung eines Insolvenzverfahrens des Auftraggebers vor. Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens sämtliche Vorbehaltsware sowie eine Aufstellung der Forderungen an die Drittschuldner nebst Rechnungsabschriften herauszugeben.

5. Lieferung

Unsere Lieferverpflichtung steht bei Geschäften mit Unternehmern unter Vorbehalt richtiger oder rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, nicht richtige oder verspätete Belieferung ist durch uns verschuldet. Lieferfristen und -termine gelten als nur annähernd vereinbart, es sei denn, dass der Verkäufer eine schriftliche Zusage ausdrücklich als verbindlich gegeben hat. Die Lieferzeit beginnt mit dem Tag der Bestellungsannahme bzw. mit dem Zugang der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor völliger Klarstellung aller Ausführungseinzelheiten und rechtzeitiger Erfüllung aller Verpflichtungen des Käufers wie z.B. Leistung von Anzahlungen. Fixgeschäfte sind ausgeschlossen. Bei Verkäufen ab Werk sind die Lieferfristen und Termine eingehalten, wenn die Ware innerhalb der Lieferfrist oder zu dem Liefertermin das Werk verlässt. Die Lieferfrist gilt mit der rechtzeitigen Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten, wenn die Absendung ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, Unruhen, behördlicher Maßnahmen, Ausbleiben von Zulieferungen von Lieferanten und sonstigen unvorhersehbaren, unabwendbaren und schwerwiegenden Ereignissen für die Dauer der Störung. Die vereinbarte Lieferfrist verlängert sich unbeschadet mit dem Recht des Verkäufers aus Verzug des Bestellers um den Zeitraum, um den der Besteller mit seinen Verpflichtungen aus diesem oder einem anderen Abschluss in Verzug ist. Das Verstreichen bestimmter Lieferfristen befreit den Käufer, der vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen will, nicht von der Setzung einer angemessenen, in aller Regel vier Wochen betragenden Nachfrist zur Erbringung der Leistung und der Erklärung, dass er die Leistung nach Ablauf der Frist ablehnen werde. Liegt seitens des Verkäufers lediglich leichte Fahrlässigkeit vor, ist der Schadensersatz auf die Mehraufwendung für einen Deckungskauf oder Ersatzvornahme beschränkt. Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung sind bei Verträgen mit Unternehmern ausgeschlossen. Der Besteller darf Teillieferungen nicht zurückweisen. Transport-und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden vom Verkäufer nicht zurückgenommen. Der Käufer hat für eine ordnungsgemäße Entsorgung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

6. Übernahmebedingungen

Tritt der Besteller nach Vertragsabschluss und vor der Fertigung des Erzeugnisses vom Vertag zurück, so ist der Verkäufer berechtigt 15% des Kaufpreises als Abstandssumme zu verlangen, wobei das Recht auf die Geltendmachung eines darüber hinaus gehenden Schadens vorbehalten bleibt. Bleibt der Besteller nach Anzeige der Fertigstellung mit der Übernahme, der Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen oder Stellung einer etwa vereinbarten Sicherheit länger als 10 Kalendertage im Rückstand, so ist der Verkäufer nach Setzung einer Nachfrist von 14 Kalendertagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu
verlangen. In diesem Falle ist der Verkäufer berechtigt, mindestens 25% des Kaufpreises als Abstandssumme zu verlangen, wobei das Recht auf Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens vorbehalten bleibt.

7. Versand

Die Lieferung erfolgt grundsätzlich gemäß jeweiliger gültiger Preisliste ab Werk. Ein vom Verkäufer gewünschter Versand geschieht auf seine Kosten stets ab Lieferwerk und auf die Gefahr des Käufers. Eine Gewährleistung aus etwa erteilten Versandvorschriften wird vom Verkäufer nicht übernommen.

8. Gewährleistung

Für die Güte des verarbeiteten Materials, der Konstruktion und Ausführung leistet der Verkäufer dem ersten Abnehmer gegenüber bei neu hergestellten Sachen Gewähr auf die Dauer von zwei Jahren. Bei gebrauchten Sachen beträgt die Gewährleistungsfrist, soweit der Käufer Verbraucher ist, ein Jahr. Soweit der Käufer gebrauchter Sachen Unternehmer ist, ist jegliche Gewährleistung ausgeschlossen. Beanstandungen oder Mängel wegen erkennbarer, unvollständiger und unrichtiger Lieferung sind unverzüglich, spätestens nach Empfang der Ware dem Verkäufer schriftlich mitzuteilen. Mängel, die auch bei sorgfältigster Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung schriftlich anzuzeigen Bei beiderseitigem Handelsgeschäft unter Kaufleuten bleiben die §§ 377,378 HGB unberührt. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl unter Ausschluss anderer Ansprüche zur Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet. Im Falle verzögerter, unterlassener und misslungener Nachbesserung oder Ersatzlieferung kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Für die Ersatzlieferung und die Ausbesserung wird in gleicher Weise Gewähr geleistet wie für den ursprünglichen Liefergegenstand. Jedoch besteht die Gewährleistung nur bis zum Ende der Gewährleistungszeit für den ursprünglichen Gegenstand, soweit nicht eine gesetzliche Regelung eingreift. Mängelrügen entbinden nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der vereinbarten Zahlungsverpflichtungen. Zusicherung bedarf in jedem Fall der schriftlichen Erklärung des Verkäufers und Bestätigung. Für Teile, die der Verkäufer nicht selber hergestellt hat, übernimmt dieser nur in der Form eine Gewährleistung, in welcher ihm selber vom Herstellerwerk dieser Teile Gewährleistung geleistet wird und vorrangig nur in Form der Abtretung solcher Ansprüche an den Besteller. Die vom Verkäufer übernommene Gewährleistung erlischt, wenn der gelieferte Gegenstand von fremder Seite oder durch den Einbau von Teilen fremder Herkunft verändert worden ist und der Schaden in ursächlichem Zusammenhang mit der vorgenommenen Veränderung steht. Die Gewährleistung wird ferner ausgeschlossen, wenn eine Überschreitung des nach den einschlägigen Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung zulässige Gesamtgewichts oder der Achsbrücke oder dem Liefervertrag zugrunde liegende Nutzlast oder Fahrgestelltragfähigkeit festgestellt wird. Natürlicher Verschleiß und Beschädigungen, die auf fahrlässige und/oder unsachgemäße Behandlung zurückzuführen sind, werden von der Gewährleistung ausgeschlossen.

9. Haftung

Der Auftragnehmer haftet nur für Schäden, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln verursacht sind, sowie bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, soweit die Erreichung des Vertragszweckes gefährdet wird. Bei Fehlen zugesicherter Eigenschaften und in Fällen zwingender Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten wird nur für vertragstypische, vorhersehbare Schäden gehaftet. Es gelten die gleichen Grundsätze für die Haftung der Erfüllungs-und Verrichtungsgehilfen des Auftragnehmers. Ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers beruhen.

10. Erfüllungsort und Gerichtstand

Für sämtliche Rechtstreitigkeiten, die sich aus den Vertragsbeziehungen der Parteien ergeben, ist je nach der gesetzlichen Streitwertgrenze das Amtsgericht Kaufbeuren oder das Landgericht Kempten zuständig. Außerdem gilt ausdrücklich Kaufbeuren als Erfüllungsort.